Die gesetzlichen Krankenkassen schmettern rund jeden fünften Antrag auf Reha und Vorsorge ab. Ob es sich um eine AOK, eine Betriebs- oder Ersatzkasse handelt, macht dabei keinen merklichen Unterschied. Nur die wenigsten Versicherten wehren sich gegen eine solche Ablehnung – vermutlich aufgrund der naheliegenden Vermutung, dass man gegen die hochgerüsteten Rechtsabteilungen der Versicherer als einzelne Privatperson wenig ausrichten könne. Dieser Eindruck täuscht jedoch.

 Tatsächlich führt ein Widerspruch nämlich je nach Kassenart in bis zu zwei Dritteln der Fälle schon zum Erfolg, über alle Kassen hinweg stehen die Chancen besser als 50 Prozent. Und man muss kein Jurist sein und auch keinen anheuern, um den Widerspruch anzumelden. Nach einer Ablehnung widerspricht man zunächst in aller Kürze, um die Frist einzuhalten; dafür reicht ein kurzes, formloses Anschreiben, ohne Begründung. Dabei fordert man das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) an, auf das die Ablehnung zurückgeht. Auf dieser Grundlage kann der Arzt, der die Reha verordnet hat, seine Erläuterungen verfeinern und ausbauen, um sie dann der Krankenkasse als Begründung vorzulegen. Oft hilft auch ein Telefonat mit der Kasse. Bleibt diese bei ihrem Nein, kann man sich noch an den Widerspruchsausschuss wenden. Erst danach würden Kosten anfallen, wenn man seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen würde und nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügt.