Beamte/ Soldaten/ Polizei & Feuerwehr

Sorgt für stabile Verhältnisse – der Beamtenstand:

Unter allen Arbeitnehmergruppen genießt der Berufsstand der Beamten einen gewissen Sonderstatus. Dahinter steckt der Gedanke, dass die Beamten den Staat in allen seinen Aufgabengebieten funktionsfähig halten. Die Übernahme sogenannter „hoheitlicher Aufgaben“ durch Beamte sichert der Bevölkerung ein funktionierendes Heimatland – und das unabhängig von der Regierung und dem politischen Kurs.

Ein Beamter stellt sich in den Dienst des Staates und dieser garantiert ihm ein lebenslanges angemessenes Auskommen mit dem Einkommen. Als Repräsentant seines Dienstherren muss der Beamte allerdings gewisse Einschränkungen seiner Grundrechte hinnehmen (z. B. kein Streikrecht). Diese wirken sich teilweise auch auf sein Privatleben aus (z. B. Auswirkung Straffälligkeit auf Beamteneignung).

Auch hinsichtlich Ruhestands- und Krankenversorgung und Haftung für beruflich verursachte Schäden ist beim Beamten alles anders als bei Angestellten und Arbeitern. Das gilt natürlich auch für Richter und Soldaten, in ihren beamtenähnlichen Dienstverhältnissen.

Der Beamtenapparat mit all seinen großen und kleinen Verwaltungseinheiten funktioniert nach dem Prinzip der Alimentation: Damit trägt der Dienstherr die Verpflichtung, Beamten während des aktiven Dienstes, bei Krankheit und Invalidität und nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst aus Altersgründen einen angemessenen Lebensunterhalt zu zahlen.
Das Alimentationsprinzip ist auch der Grund, warum Beamte keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Anteilige Krankheitskosten, Ruhegehalt als Pensionär, Absicherung bei Dienstunfällen,… – der Dienstherr beteiligt sich grundsätzlich immer, jedoch führt dies nicht unbedingt zu einer absolut umfassenden Versorgung. Vor allem in den ersten Dienstjahren steht es ausgesprochen schlecht um die staatliche Versorgung eines Beamten.
All diese Besonderheiten müssen berücksichtigt werden, wenn es keine bösen Überraschungen beim Versicherungsschutz geben soll.

Folgende Absicherungen sind für den Beamten oder Arbeitnehmer des öfftl. Dienstes relevant:

  • Dienstunfähigkeitsversicherung;
  • Zusätzliche Private Krankenversicherung zur Beihilfe  (sog. Beihilfetarife);
  • Zusätzliche Kleine oder Große Anwartschaft zur Freien Heilfürsorge;
  • Diensthaftpflichtversicherung für alle Staatsbedienstete;
  • Unfallversicherung für alle Staatsbedienstete;
  • zusätzliche private Altersvorsorge zur Pension
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Dienstunfähigkeitsversicherung (DU)

Beamte werden nicht berufsunfähig – sie werden dienstunfähig.
Diese Feststellung mag etwas kleinlich klingen, die Unterschiede sind allerdings enorm. Berufsunfähigkeit wird letztendlich immer von einem Arzt festgestellt. Ob ein Beamter dienstunfähig ist, entscheidet allein der Dienstherr. Ein amtsärztliches Zeugnis dient ihm lediglich zur Orientierung. Wird der Beamte als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt, erhält er künftig Bezüge in Höhe des bisher erworbenen Anspruchs. Nach 40 Dienstjahren wären dies rund 70 % des letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezugs.

Je weniger Dienstjahre absolviert wurden, desto niedriger fällt das Ruhegehalt aus.

In den ersten 18 Dienstjahren kann man davon ausgehen, dass das Ruhegehalt in Höhe der Mindestversorgung gezahlt wird. In den ersten fünf Jahren erhält der Beamte allerdings noch gar nichts. In diesen Fällen bleibt nur der Gang zum Sozialamt. Das Risiko darf nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Gerade in den verschiedenen Vollzugsdiensten scheidet bereits während des Vorbereitungsdienstes alljährlich eine große Zahl von Anwärtern aus. Generell leiden auch Beamte primär unter den großen Volkskrankheiten Herz, Rücken, psychische Erkrankungen. Entsprechend fallen die Gründe der Dienstunfähigkeit aus.

Der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dienstunfähigkeitsklausel ist nur wärmstens ans Herz zu legen. Die versicherte Rente kann über die Laufzeit entsprechend des wachsenden Versorgungsanspruchs gesenkt werden.

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Beihilfe + Krankenvers.

Beamte erhalten von ihrem Dienstherren (Bundes- oder Landesbehörde) eine Beihilfe für den Krankheits-, Geburts- oder Todesfall. Die Beihilfe erstreckt sich auch über die nächsten Angehörigen. (Kinder und unter Berücksichtigung von Einkommensgrenzen Ehepartner).

In den Beihilfebemessungssätzen ist die prozentuale Höhe der Beteiligung von Bund und Ländern festgelegt.

Anders als bei Arbeitnehmern, beteiligt sich der Dienstherr nicht an den Beiträgen zur Krankenversicherung, sondern beteiligt sich direkt an den entstandenen Kosten. Um die Versorgungslücke vollständig zu decken, bieten die meisten privaten Krankenversicherer eine Restkostenversicherung an. Die richtigen Tarife werden auf den jeweiligen Beihilfebemessungssatz abgestimmt.

Der Versicherungsumfang bleibt für die Vertragsdauer stabil. Volle Kostenerstattung ist je nach Tarif möglich für heilpraktische Behandlungen, Psychotherapie sowie für Zahnersatz und viele andere Leistungen. Freiberuflich tätige Ärzte und Fachärzte können eine erhöhte Zahlung von Krankentagegeld absichern, um das wirtschaftliche Risiko bei längerer Krankheit aufzufangen.

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Heilfürsorge & Anwartschaft

Soldaten und Bundespolizisten genießen für die Zeit ihres aktiven Diensts freie Heilfürsorge.
In vielen Bundesländern trifft dies auch auf Polizeianwärter zu. Sie benötigen keinen gesonderten Krankenversicherungsschutz, da ihnen keine Kosten entstehen.

Hierbei wird oft übersehen, dass auch Angehörige dieser Berufsgruppen eine Pflegepflichtversicherung haben müssen!

Mit Beendigung der Dienstzeit bzw. Versetzung in den Ruhestand entfällt die freie Heilfürsorge. Der Beamte erhält nun in normalem Rahmen Leistungen aus der Beihilfe.
Es empfiehlt sich daher, zusammen mit der Pflegeversicherung auch eine Anwartschaft auf Krankenversicherung abzuschließen. Benötigt der Beamte die Krankenversicherung, kann er die Anwartschaft ohne erneute Gesundheitsprüfung auf einen vollwertigen Krankenversicherungstarif umstellen. Bei einer großen Anwartschaft sichert sich der Beamte neben dem guten Gesundheitszustand in jungen Jahren auch das Eintrittsalter.

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Diensthaftpflichtversicherung

Bedienstete im öffentlichen Dienst haften für Schäden, die sie Dritten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zufügen (§ 839 BGB).
Gerade dann, wenn Personen geschädigt oder Vermögensschäden verursacht werden, können schnell hohe Schadenersatzforderungen entstehen.
Auch gegenüber ihrem Dienstherren können sie haftpflichtig gemacht werden, wenn sie diesen schädigen (§ 78 BBG).

Eine auf Ihren konkreten Bedarf abgestimmte Diensthaftpflicht übernimmt die Prüfung, Regulierung begründeter und Abwehr unbegründeter Schadenersatzforderungen.
Je nach Art der Tätigkeit, kann die Erweiterung um echte Vermögensschäden, den Verlust von Dienstausrüstung oder Regress für die Beschädigung eines Dienstwagens sinnvoll sein.
Je nach benötigtem Umfang und gewähltem Versicherungsunternehmen kann eine Diensthaftpflichtdeckung evtl. als Anhängsel einer Privathaftpflichtversicherung dargestellt werden.
Es gibt allerdings auch separate Diensthaftpflichttarife.
Unabhängig von der Gestaltung benötigt z. B. bei Eheleuten jeder Beamte seine eigene Deckung.

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Unfallversicherung für alle Staatsbedienstete

Beamte sind – bedingt durch die besondere Art ihres Dienstverhältnisses – über keine der Sozialversicherungen abgesichert. Auch unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen sie nicht.
Erleidet der Beamte im Dienst einen Unfall, der zu bleibenden Schäden führt, greifen ggf. die Regelungen, die bereits unter dem Oberpunkt Dienstunfähigkeit erläutert wurden. Für anfallende Behandlungen kommen Beihilfe und Krankenversicherung auf.

Also kein Bedarf für eine Unfallversicherung?

Doch! Sogar großer!
Die Leistungen der Unfallversicherung sollen in erster Linie dazu dienen, Ihr Lebensumfeld so umzugestalten, dass Sie mit einer unfallbedingt erworbenen Behinderung möglichst optimal leben können.
Sehr hohe Kosten fallen u. a. für den Umbau einer Immobilie, die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs oder den Erwerb hochwertiger Prothesen an – hierunter kann auch spezielles Sportgerät fallen.
Eine Unfallversicherung kann daher unzweifelhaft zu den notwendigen Versicherungen gezählt werden.
Ein Abschluss ist daher unbedingt empfehlenswert.

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Pension/ Ruhegehalt

Der Beamte im Ruhestand erhält ein Ruhegehalt.

Dieses kann nach 40 Jahren rund 70 % seiner letzten Bezüge betragen, die er im aktiven Dienst noch erhielt.
Erreicht ein Beamter keine 40 Dienstjahre, fallen seine Ruhebezüge niedriger aus. Grundlage der Berechnung sind nur die ruhegehaltsfähigen letzten Bezüge.

Auch wenn die Beamtenversorgung in diesem Bereich merklich über dem Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, tut sich mit 30 % weniger Einkommen eine große Lücke auf, die fast zwangsläufig zu Einschränkungen führen wird.

Da erst in den letzten Jahren Rücklagen für die Ruhestandsversorgung von Beamten gebildet werden, belasten Sie bis zum Ableben die Finanzhaushalte. Die Kürzungen der letzten Jahre sind ein gutes Zeichen, wo hier der Weg hingehen wird. Auch, dass Beamte in den Kreis der für Riester förderfähigen Personen aufgenommen wurden, ist nicht ohne Grund passiert.

Wie bei allen anderen Bevölkerungsgruppen heißt es auch beim Beamten: Spare fürs Alter. Je früher man beginnt eine Altersvorsorge aufzubauen, desto weniger muss man sparen. Der Zinseszins-Effekt belohnt jeden, der sich früh für seine unvermeidbare Altersvorsorge entscheidet.
Bis auf die betriebliche Altersvorsorge stehen dem Beamten alle Möglichkeiten offen, die beim Alterssparen staatlich gefördert werden – sei es durch Zulagen und/oder bessere steuerliche Behandlung.

Auch als Staatsdiener sollten Sie sich nicht allein auf den Staat verlassen, wenn es um Ihre finanzielle Zukunft geht. Sorgen Sie selbst für Ihr Alter vor!